- Planungszustand
Die Grundstücke wurden viele Jahrzehnte als Ackerland genutzt. Die Bauleitplanung erfolgte seit 2012 in zwei Bauabschnitten. Der Bebauungsplan Nr. 43 „Wohngebiet Blotenberg – 1. BA" wurde am 14.03.2019 vom Rat der Stadt Werther (Westf.) beschlossen und am 29.04.2019 öffentlich bekannt gemacht. Etwa 1,5 Jahre später wurde der Bebauungsplan Nr. 43 „Wohngebiet Blotenberg - 2.BA“ am 29.10.2020 vom Rat der Stadt Werther (Westf.) beschlossen und am 14.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Die Erschließung und Vermarktung der beiden Bauabschnitte erfolgt zeitgleich.
- Bebauungsplan Nr. 43 „Wohngebiet Blotenberg – 1. BA und Begründung
- Bebauungsplan Nr. 43 „Wohngebiet Blotenberg - 2.BA und Begründung
Die Erwerberinnen und Erwerber verpflichten sich die Festsetzungen der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 43 „Wohngebiet Blotenberg – 1. BA und 2. BA“ sowie deren textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung NRW, bei der Durchführung Ihres Bauvorhabens einzuhalten. Einige Festsetzungen und Anforderungen sind auszugsweise und beispielhaft nachfolgend dargestellt:
- Allgemeines Wohngebiet (WA)
- maximal 2 Vollgeschosse
- maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude und maximal 1 Wohnung je Doppelhaushälfte
- Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8
- maximale Traufhöhe von 4,50 m (Bauplätze 1a bis 13) bzw. 4,80 m (Bauplätze 14 bis 34b)
- maximale Firsthöhe von 9,50 m
- Satteldach oder vertikal versetztes Satteldach mit einer Dachneigung von 38° bis 42° (Bauplätze 1a bis 13) bzw. von 38° bis 45° (Bauplätze 14 bis 34b)
- Gestaltung der Dächer: Als Dacheindeckung für geneigte Dächer sind nur Betondachsteine und Tonziegel in roten bis rotbraunen Farben sowie in den Farben von anthrazit bis schwarz (Abgrenzung zu grau: gleich oder dunkler als RAL 7016 anthrazitgrau) zulässig. Bei untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen sind auch andere Materialien und Farben zulässig. Glänzende Dachsteine und Dachziegel sind unzulässig.
- Gestaltung der Außenwände: Für Außenwandflächen der Hauptgebäude sind ausschließlich folgende Materialien und Farben zulässig:
- Putz: Weiße und helle Gelb- und Grautönungen (Definition „helle Gelb- und Grautönungen“ nach dem handelsüblichen Natural Color System: Farben aus dem gelben Farbbereich (G80Y-Y30R) und Farben aus dem neutralen Farbbereich mit einem Schwarzanteil von höchstens 10 % und einem Buntanteil von höchstens 10 %). Für Gebäudesockel sind andere Farben zulässig.
- Sicht- und Verblendmauerwerk: Rote bis rotbunte Klinker (Rotanteil mindestens 50 %) sind zulässig. Bossierte bzw. gewölbte Klinker sind unzulässig.
- Untergeordnete Bau-/Fassadenteile: Hier sind andere Materialien, z.B. Holz, sowie andere Farben bis zu einem Flächenanteil von höchstens 30 % je Fassadenseite zulässig.
- Holzblockhäuser mit Holzfassaden sind unzulässig.
- Doppelhäuser sind in Außenflächenmaterial, Farbe, Gebäudehöhe (Sockel-, Trau- und Firsthöhe) und hinsichtlich Dacheindeckung, Dachaufbauten und Dachüberständen jeweils gleich auszuführen.
- Bei der gesamten Planung, Gestaltung und anschließenden Bebauung wird die Berücksichtigung einer ökologisch orientierten Bauweise nachdrücklich empfohlen. Hierbei sind Wasser- und Energieeinsparungen, die Nutzung umweltverträglicher Baustoffe und Energietechniken und eine naturnahe Wohnumfeldgestaltung zu beachten. Im Wesentlichen sollen standortheimische und kulturhistorisch bedeutsame Gehölze verwendet werden. Die extensive Begrünung von statisch geeigneten Flachdächern und Fassaden wird ebenfalls empfohlen.
Die Umsetzung einer ökologisch orientierten Bauweise wird außerdem über die Einheitlichen Vorgaben zur Grundstücksveräußerung abgesichert, die als Bezugsurkunde Bestandteil des Kaufvertrages werden (s. Einheitliche Vorgaben zur Grundstücksveräußerung).
- Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und sonstigen Bepflanzungen wird auf die Liste der empfohlenen Gehölze für standortgerechte, heimische oder kulturhistorische bedeutsame Pflanzungen verwiesen.