Schiedsperson

Schiedspersonen für den Bezirk Werther (Westf.)

Allgemeine Informationen

Zuständigkeiten und allgemeine Informationen

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und –männern wahrgenommen, die auf Dauer von fünf Jahren vom Rat der Gemeinde gewählt und nach Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.

Ihr Ziel ist eine gütliche Schlichtung zur Vermeidung einer förmlichen Auseinandersetzung, ggf. unter Beteiligung eines Rechtsanwalts vor Gericht.

Daneben führen sie aber auch sog. außergerichtlichen Schlichtungsverhandlungen durch, die per Gesetz vorgegeben sind. Bevor man sich nämlich in Fällen wie

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

mit einer Klage (Privatklage) an das Strafgericht wenden kann, muss man nachweisen, dass man zuvor versucht hat, sich außergerichtlich mit der anderen beteiligten Person zu versöhnen.

Darüber hinaus ist die außergerichtliche Streitschlichtung vom Gesetzgeber auch in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeschrieben. Dies sind z. B.

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu einem Wert von 750 €
  • verschiedene  nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen
  • Zuführung von Gasen, Gerüchen, Geräuschen nach § 906 BGB
  • Überwuchs nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls von Früchten nach § 911 BGB
  • Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Verfahren

Das Verfahren beim Schiedsamt wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien oder eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird mündlich verhandelt. Ist man sich einig, wird dies schriftlich als Vergleich fixiert. Dieser wird sofort rechtswirksam.

Verfahrenskosten

Der Antragsteller hat einen voraussichtlichen kostendeckenden Vorschuss an die Schiedsperson zu zahlen (etwa 50 €). Wer dann letztlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zuzüglich Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.).

Esra Karasu

Fachbereich 1, Personal

Tel. 05203/705-21
E-mail esra.karasu@stadt-werther.de
Zimmer 30