Einwohnerservice

Viele Formulare befinden sich auf den Auslageständen vor dem Einwohnerservice.

An-/Abmeldung Abfallbehälter

Im Einwohnerservice ist es möglich persönlich eine Restmüll-, (Saison-)Komposttonne, Papiertonne an-/ab- oder umzumelden.

Einmal im Monat ist eine Lieferung bzw. ein Austausch der jeweiligen Tonne durch die Entsorgungsfirma möglich. Diesen Termin können Sie im Einwohnerservice oder im Büro der Umweltbeauftragten erfragen. (Frau Marquardt: 05203/705-65)

Wer seine Tonne im Rathaus direkt austauschen oder abholen möchte, kann dies während der Öffnungszeiten gerne selbst erledigen. Wenn für den Austausch oder die Abholung keine Tonne vorrätig im Rathaus ist, wird diese vom Bauhof ausgeliefert.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

- Bei Ab- oder Ummeldung: die alte Abfall-/Kompostbehältermarke

- Bei Tausch im Rathaus: Ggf. den alten Abfall-/ Kompostbehälter

 

Bei Fragen bezüglich der gelben Tonne wenden Sie sich bitte direkt an die Firma PreZero.

Telefon: 05201/73 55 -0 

Gebührentarife zur Abfallbeseitigung

Hier können Sie sich den Antrag auf Einsicht ins Archiv herunterladen.

Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Bloss-Vögler, Tel: 05203/296143

Bitten den Fahrzeugschein mitbringen.

Gebühr: 10,80 €

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Kopien/Ablichtungen werden beim Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass von dem zu beglaubigendem Dokument sämtliche Seiten in Kopie vorliegen! Falls nur bestimmte Seiten beglaubigt werden sollen, wird dies dann von dem Sachbearbeiter entsprechend vermerkt (z.B. bei einem Reisepass).

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Kopie des zu beglaubigenden Dokuments 
  • Ggf. Schüler-/Studierendenausweis

Gebühren

  • Kopie: 0,50 € 
  • Beglaubigung: 2,50 €
  • Beglaubigung für Schüler/Studenten: 1,00 €

Beglaubigungen von Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbeurkunden etc.) können nicht im Einwohnerservice vorgenommen werden. Dazu wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

KFZ-Abmeldungen

Fahrzeuge können im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) abgemeldet werden. Auch auswärtige Kennzeichen (nicht „GT“) können abgemeldet werden.

Bei der KFZ-Abmeldung können die Kennzeichen für 1 Jahr reserviert werden, dies gilt allerdings nur für Kennzeichen innerhalb des Kreises Gütersloh.

Anmeldungen und Ummeldungen (außer Änderungen der Adresse innerhalb des Kreises Gütersloh) werden ausschließlich durch die Abteilung Straßenverkehr beim Kreis Gütersloh (Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh) bearbeitet.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültige KFZ-Kennzeichen
  • Fahrzeugschein

Gebühren

  • online: 3,00 € 
    Seit dem 01.01.2015 können Fahrzeuge auch online abgemeldet werden.
    Informationen dazu finden Sie hier: https://stvaportal.kreis-guetersloh.de/
  • Abmeldung : 16,50 €
  • Abmeldung + Kennzeichenreservierung: 19,10 €
  • Änderung der Adresse im Fahrzeugschein (nur Kreis GT): 10,80 €

 

 

 

Fahrerkarte

Eine Fahrerkarte kann im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) neu beantragt oder verlängert werden.

Gültigkeit:  5 Jahre

Fahrer von LKWs (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und allen Bussen (mehr als neun Sitzplätze) benötigen eine Fahrerkarte.
Vor Ablauf der Gültigkeit sollte die Verlängerung beantragt werden.
Im Verlustfall muss eine Ersatz-Fahrerkarte beantragt werden.
Der Fahrer darf ohne Fahrerkarte höchstens 15 Werktage ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät führen. Die Lenkzeiten sind dann manuell aufzuzeichnen.

Die Fahrerkarte muss persönlich beantragt werden. Diese wird nach ca. einer Woche zugeschickt.
Diese Anträge werden weitergeleitet an die Abteilung Straßenverkehr – Führerscheinstelle - des Kreises Gütersloh (Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh).
Fahrerkarten können auch direkt bei der Abteilung Straßenverkehr in Gütersloh beantragt werden. http://www.kreis-guetersloh.de/vv/produkte/112180100000029532.php

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  ggfs. alte Fahrerkarte
  •  aktuellen Führerschein (muss EU-Karten-Führerschein sein)
  •  aktuelles biometrisches Lichtbild

Gebühren:  44,00 €

Richtlinien und Anspruchsvoraussetzungen erfahren Sie beim Einwohnerservice.

Erfahren Sie mehr im Einwohnerservice.

Führerschein

Ein neuer Führerschein kann im Falle eines Verlusts/ Diebstahls, eines gewünschten Umtausches/einer gewünschten Umstellung von einem alten Führerschein auf den Kartenführerschein oder einer Verlängerung im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) beantragt werden.

Diese Anträge werden weitergeleitet an die Abteilung Straßenverkehr – Führerscheinstelle- des Kreises Gütersloh (Herzebrocker Straße 140, Gütersloh).

Führerscheine können auch direkt bei der Abteilung Straßenverkehr in Gütersloh beantragt werden.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Verlust/Diebstahl: - Personalausweis oder Reisepass
                                     - aktuelles Lichtbild  
                                     - Gebühr: 46,30 €
  • Umtausch/Umstellung: - Personalausweis oder Reisepass
                                          - Alter Führerschein
                                          - Aktuelles Lichtbild
                                          - Gebühr: 30,30 €
  • Verlängerung: - Personalausweis oder Reisepass
                            - Alter Führerschein
                            - Ärztliches Attest
                            - Augenärztliche Bescheinigung
                            - Aktuelles Lichtbild
                            - Gebühr: 43,90 €
     

 

Fundsachen

  • Sie haben etwas verloren?

Bei Verlust einer Sache, können Sie sich persönlich oder telefonisch bei uns im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) erkundigen, ob diese Sache als gefunden gemeldet wurde. Damit Sie nachweisen können, dass Sie der Eigentümer des verlorenen Gegenstandes sind, bringen Sie bitte geeignete Nachweise mit (z.B.: Personalausweis, Kaufverträge, Kassenbelege, Fotos etc.).

Als weitere Dienstleistung wird auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr von 7,00 Euro eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) zur Vorlage bei der Versicherung ausgestellt, dass der verlorene Gegenstand nicht im Fundbüro abgegeben oder als gefunden gemeldet wurde.

  • Oder Sie haben etwas gefunden?

Wenn Sie eine Sache gefunden haben, müssen Sie diese im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) abgeben oder telefonisch melden, sofern Sie die Sache der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht direkt zurückgeben können. Wenn die Fundsache einen Wert von unter 10,00 Euro hat, braucht diese nicht gemeldet werden. Bei Anzeige des Fundes haben Sie die Möglichkeit mitzuteilen, dass Sie nach Ablauf von sechs Monaten Eigentum an der Fundsache erwerben möchten.

  • Aufbewahrung

Fundsachen werden in der Regel im Rathaus der Stadt Werther (Westf.) aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. Grundsätzlich können Sie alle Fundsachen aber auch zu Hause aufbewahren, wenn Sie uns den Fund angezeigt haben.

  • Versteigerung

Fundsachen, die nach der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nicht zurück an den Eigentümer gehen oder bei denen das Eigentum nach sechs Monaten nicht an den Finder übergeht, werden versteigert. Versteigerungstermine werden in den hiesigen Tageszeitungen bekannt gegeben.

  • Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

 § 965 - Anzeigepflicht des Finders

 (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

 (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 966 – Verwahrungspflicht

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 967 – Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

§ 968 - Umfang der Haftung

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 969 - Herausgabe an den Verlierer

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

§ 970 - Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

§ 971 – Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

§ 972 - Zurückbehaltungsrecht des Finders

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

§ 973 - Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

§ 974 - Eigentumserwerb nach Verschweigung

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

 § 975 - Rechte des Finders nach Ablieferung

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

§ 976 - Eigentumserwerb der Gemeinde

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

§ 977 – Bereicherungsanspruch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

§ 978 - Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.

(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.

(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

§ 979 - Öffentliche Versteigerung

(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 980 - Öffentliche Bekanntmachung des Fundes

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

§ 981 - Empfang des Versteigerungserlöses

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

§ 982 – Ausführungsvorschriften

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

§ 983 - Unanbringbare Sachen bei Behörden

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

§ 984 – Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Sie haben etwas verloren?
Geben Sie hier Ihre Verlustanzeige auf. Das Fundbüro informiert Sie, falls Ihr Gegenstand abgegeben wird. Nicht verzagen, wenn Ihr Gegenstand nicht in der Liste ist – oft kann es ein paar Tage dauern! Die Wahrscheinlichkeit ist in den ersten 4-5 Tagen am größten.
https://www.verlustsache.de/etwas-verloren/

Öffentliche Bekanntmachung aller Fundgegenstände (ab 01.01.2024)
https://public.novafind.eu/F05754052/published-findings?NrOfWeeks=1


Sie haben etwas gefunden?
Die Fundmeldung ist nur dann gültig, wenn Sie vom zuständigen Fundbüro eine Eingangsbestätigung erhalten haben. Ansonsten ist die gesetzliche Meldepflicht für Fundgegenstände noch nicht erfüllt. In diesem Fall setzen Sie sich bitte direkt mit dem zuständigen Fundbüro in Verbindung.
https://www.verlustsache.de/etwas-gefunden/

 

 

Polizeiliches Führungszeugnis

Ein Führungszeugnis muss persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden. Eine Beantragung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Die Ausstellung eines Führungszeugnisses geschieht jedoch ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz in Bonn.

Die Bearbeitungsdauer liegt daher bei ca. 7-14 Tagen.

Das Führungszeugnis wird dann direkt an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Sie können das Führungszeugnis auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Erfahren Sie mehr: Flyer

Formular: Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

Arten von Führungszeugnissen:

Der Antragsteller muss bei der Antragstellung angeben, für welchen Zweck er das Führungszeugnis benötigt:

  • für eigene Zwecke
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)

Bei der Beantragung eines Führungszeugnisses mit der Belegart „O“ muss der Verwendungszweck und der Empfänger des Führungszeugnisses angegeben werden. Dazu können Sie ein Schreiben mit den oben angeführten Daten der anfordernden Stelle vorlegen.

  • ein erweitertes Führungszeugnis

Personen, die eine kinder- und jugendnahe Tätigkeit ausüben, müssen ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 BZRG vorliegen.

  • Europäisches Führungszeugnis

kann von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) beantragt werden. Außer dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggfs. Verwendungszweck und der Empfänger des Führungszeugnisses (Bei Belegart „O“)
  • Schriftliche Aufforderung (bei erweiterten Führungszeugnissen, s.o.)

Gebühren:  - 13,00 €
                   -17,00 € - Europäisches Führungszeugnis

Wird das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit beantragt, ist es gebührenfrei. Hierzu muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird.

Gewerbezentralregisterauskunft

Im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) wird auf Antrag eine Auskunft über den Sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Nach Antragseingang wird mit Hilfe Ihrer im Melderegister gespeicherten Daten automatisiert ein amtlicher Antragsvordruck erstellt, der dann an das Gewerbezentralregister gesendet wird.

Der Antrag muss persönlich im Einwohnerservice gestellt werden.

Eine Bevollmächtigung anderer Personen ist nicht möglich.

Auch über Firmen kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden. Hier ist eine Kopie des Registerauszuges mitzubringen. In diesem Auszug sind alle geforderten Daten (siehe unten) enthalten.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personenauskünfte

 Personalausweis oder Reisepass

  • Firmenauskünfte

Personalausweis oder Pass des gesetzlichen Vertreters
Angaben zur Rechtsform der Firma (z.B. GmbH, AG etc.)
Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register (z.B. Handelsregister)
Zuständiges Registergericht
Name und Sitz der Firma

Personen, die im Ausland wohnen, können ihren Antrag unmittelbar richten an:

Bundesamt für Justiz - Gewerbezentralregister - 53094 Bonn

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Gewerbezentralregister/Auskunft/PrivatpersonenAusland/PrivatpersonenAusland_node.html

  •  Gebühren: 13,00 €

 

Hier erhalten Sie vielfältiges Informationsmaterial. Rufen Sie uns an.  

Wer jagen möchte, benötigt einen Jagdschein. Dieser wird Ihnen nach Bestehen der Jägerprüfung durch die Untere Jagdbehörde des Kreises Gütersloh ausgestellt. Die Verlängerung des Jagdscheines ist bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnortes zu beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen hierzu zwingend erfüllt sein:

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Jägerprüfung
  • Nachweis einer abgeschlossen Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 Euro für Sach- und 500.000 Euro für Personenschäden)
  • Persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG)
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Charakterliche und körperliche Eignung

Unterlagen

  1. Antragsformular (Jagdscheinantrag)
  2. Personalausweis
  3. Nachweis einer abgeschlossen Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 Euro für Sach- und 500.000 Euro für Personenschäden
  4. Bei Verlängerung: bisheriger Jagdschein
  5. Bei Neuausstellung: Prüfungszeugnis der Jägerprüfung und Lichtbild

Gebühren

Art des Jagdscheins

Verwaltungsgebühr in Euro

Jagdschein (für 1 Jahr)

35,00

Jagdschein (für 2 Jahre)

50,00

Jagdschein (für 3 Jahre)

65,00

Jagdschein für Jugendliche
(für 1 Jahr)

20,00

Jagdschein für Jugendliche
(für 2 Jahre)

30,00

Jagdschein für Jugendliche
(für 3 Jahre)

35,00

Tagesjagdschein

15,00

Tagesjagdschein (für Ausländer)

15,00

Falknerjagdschein (für 1 Jahr)

20,00

Falknerjagdschein (für 2 Jahre)

30,00

Falknerjagdschein (für 3 Jahre)

35,00

Falknerjagdschein für Jugendliche
(für 1 Jahr)

15,00

Falknerjagdschein für Jugendliche
(für 2 Jahre)

20,00

Falknerjagdschein für Jugendliche
(für 3 Jahre)

25,00

Tagesfalknerjagdschein

15,00

Jahresjagdschein/Ersatz

30,00

Downloads

Jagdscheinantrag

NEU seit dem 1.1.2024

Kinderreisepässe werden nicht mehr verlängert. Bei Reisen innerhalb der EU braucht jedes Familienmitglied einen Personalausweis; außerhalb der EU einen Reisepass.

Schauen Sie unter Personalausweis oder Reisepass weiter unten nach.

Abmeldung

Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, ist eine Abmeldung bei der Stadt Werther (Westf.) nicht mehr notwendig. Sobald Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden, erfolgt ein Datenaustausch und Sie werden automatisch in der alten Stadt/Gemeinde abgemeldet.

Sie müssen sich lediglich abmelden, wenn Sie ins Ausland ziehen, Sie Ihren Nebenwohnsitz auflösen oder kein fester Wohnsitz mehr besteht.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  Personalausweis, Reisepass

Gebühren:

  •  Keine

Anmeldung

Möchten Sie sich bei uns an- bzw. ummelden, benötigen wir hierfür die Wohnungsgeberbescheinigung (vom Vermieter für Sie ausgefüllt/ bei Eigentum, selbst ausgefüllt) sowie ein Ausweisdokument.

Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie auf dieser Seite ganz unten unter „Downloads“.

 

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Verlängerungen von Parkerleichterungen

Die Erstaustellung eines Parkausweises wird in jedem Fall durch die Abteilung Straßenverkehr (Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh) bearbeitet.

Eine Verlängerung kann durch den Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) vorgenommen werden.

EU-Parkausweis (Blau)

Für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen kann auf Antrag ein blauer Parkausweis für schwerbehinderte Menschen ausgestellt werden.

Bundeseinheitlicher Parkausweis (Orange)

Für schwerbehinderte Menschen, die nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" verfügen, sind ebenfalls umfangreiche Parkerleichterungen zu gewähren.

Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:

  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür wenigstens ein Grad der Behinderung von 60 vorliegt, Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

Ein für diesen Personenkreis ausgestellter Parkausweis gilt für das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Benutzen der gekennzeichneten Rollstuhlfahrer-Parkplätze ist damit allerdings nicht möglich.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Alten Parkausweis
  • Schwerbehindertenausweis

Personalausweis

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Dies gilt nicht, wenn sie sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.

Gültigkeitsdauer:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres:    6 Jahre
  • nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre

Personalausweise müssen persönlich im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) beantragt werden, da der Antrag eigenhändig unterschrieben werden muss. Die Bevollmächtigung eines Dritten ist für die Beantragung eines Personalausweises daher nicht möglich.

Für Personen unter 16 Jahren kann ein Personalausweis ohne Online-Funktion unter Vorlage der Einverständniserklärung beider Elternteile beantragt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht (Amtsgericht) das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat (Sorgerechtsbeschluss).

Besteht eine Betreuung, wird die Bestellungsurkunde des Betreuers benötigt.

Den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Bestellungsurkunde stellt das Amtsgericht aus.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • alter Personalausweis/Reisepass oder Kinderreisepass
  • Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde
  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren (Link zur Foto-Mustertafel)

Bei Personen unter 16 Jahren

  • s.o.
  • Einverständniserklärung, Personalausweis/Reisepass der Sorgeberechtigten und Geburtsurkunde, ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers

Wenn Sie Ihre bisherigen Ausweispapiere verloren haben oder sie gestohlen sind, bringen Sie bitte Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument von Ihnen mit sowie Ihre Geburts- bzw. Heiratsurkunde; ggfs. Urkunde über die Namensänderung

Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2-3 Wochen, da die Personalausweise zentral in der Bundesdruckerei in Berlin angefertigt werden. Im besonderen Fall der Eilbedürftigkeit, gibt es die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen. Dazu wird zur Glaubhaftmachung z. B. eine Reisebestätigung (Flugticket) benötigt.

Verlust/Diebstahl eines Personalausweises:

Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder ist er Ihnen gestohlen worden, oder ist Ihr als verloren oder gestohlen gemeldeter Personalausweis wiedergefunden worden, teilen Sie dies bitte umgehend dem Einwohnerservice mit.

Welche Gebühren fallen an?

Personalausweis: 

  • Vor Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 €
  • Nach Vollendung des 24. Lebensjahres 37,00 €
  • Vorläufiger Personalausweis 10,00 €
  • Weitere Gebühren, wie z.B. für das nachträgliche Aktivieren der Online-Funktion, entfallen.
  • Online Ausweis noch nicht startklar?

Reisepass

Für alle Länder gültiges Reisedokument.

Einen Reisepass können Sie im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) beantragen.

Antragsteller müssen persönlich im Einwohnerservice vorsprechen und den Antrag dort eigenhändig unterschreiben und Fingerabdrücke abgeben. Antragsteller können sich nicht vertreten lassen.

Gültigkeitsdauer:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre

Wann braucht man einen Reisepass:

Informationen darüber erhalten Sie bei uns im Einwohnerservice. Jederzeit können Sie auch aktuelle Reiseinformationen über die Internetseite des Auswärtigen Amtes erfahren.

Im Zweifel empfehlen wir, sich bei der jeweiligen Auslandsvertretung des Reiselandes zu informieren. Über Adressen und Telefonnummern erhalten Sie ebenfalls aktuelle Informationen auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes. (www.auswaertiges-amt.de)

Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die eine Einverständniserklärung beider Elternteile erforderlich (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben).

Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht (Amtsgericht) das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat (Sorgerechtsbeschluss).

Besteht eine Betreuung, wird die Zustimmung bestellten Betreuers benötigt.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

 

Bei Personen unter 18 Jahren (siehe oben):

  • Einverständniserklärung, Personalausweis/Reisepass der Sorgeberechtigten, Sorgerechtsbeschluss, Bestellungsurkunde des Betreuers

Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 5-6 Wochen, da die Reisepässe zentral in der Bundesdruckerei in Berlin angefertigt werden.

In dringenden Fällen kann auch ein Express-Reisepass beantragt werden. Dieser ist innerhalb von 72 Stunden zur Abholung im Einwohnerservice bereit.

Im absoluten Notfall besteht die Möglichkeit einen vorläufigen Reisepass zu beantragen. Dieser wird auf Antrag im Allgemeinen sofort ausgestellt, wenn Sie glaubhaft machen z. B. mit einer Reisebestätigung (Flugticket), dass Sie den Pass kurzfristig benötigen und die Ausstellung eines Reisepasses oder Expressreisepasses nicht rechtzeitig möglich ist.

Verlust/Diebstahl eines Reisepasses:

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder ist er Ihnen gestohlen worden, oder ist Ihr als verloren oder gestohlen gemeldeter Reisepass wiedergefunden worden, teilen Sie dies bitte umgehend dem Einwohnerservice mit.

Welche Gebühren fallen an?

Reisepass

Dokument

Alter Preis

Neuer Preis

32 Seiten (normal)                                                         

60,00 €

70,00 €

32 Seiten unter 24 Jahren                                               

37,50 €

37,50 €

48 Seiten (für Vielreisende)                                             

82,00 €

92,00 €

48 Seiten unter 24 Jahren                                               

59,50 €

59,50 €

32 Seiten (normal) als EXPRESS-Pass                               

92,00 €

102,00 €

32 Seiten unter 24 Jahren als EXPRESS-Pass                     

69,50 €

69,50 €

48 Seiten (für Vielreisende) als EXPRESS-Pass            

114,00 €

124,00 €

48 Seiten unter 24 Jahren als EXPRESS-Pass                     

91,50 €

91,50 €

Vorläufiger Reisepass                                                      

26,00 €

26,00 €

         

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne.

Fremdenverkehr/Tourismus

Informationsmaterial über die Stadt Werther (Westf.) und den Kreis Gütersloh, wie auch Kreiskarten und Stadtpläne sind im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) erhältlich.

Auf besonderen Wunsch kann individuell zusammengestelltes Informationsmaterial auch per Post zugeschickt werden.

Die Steuer-Identifikations-Nummer

Ihre persönliche Steuer-Identifikations-Nummer können Sie unter anderem im Einwohnerservice der Stadt Werther (Westf.) erfahren.

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch:

  • im Einkommensteuerbescheid, 
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrer Lohnsteuerkarte 2010, die sich noch bei Ihrem Arbeitgeber befinden dürfte oder
  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes.

Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Ihre Einkommensteuererklärung und Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung) können Sie auch ohne IdNr bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ihre IdNr ist Ihrem Finanzamt bekannt.

Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, diese über ein Eingabeformular auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern erneut anzufordern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief oder persönlich mitgeteilt werden kann.

Weitere Informationen und Antworten auf andere häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Internetseite des Bundezentralamtes für Steuern (www.bzst.de).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die IdNr. Nach dem Gesetz besteht sie aus einer 11-stelligen Ziffernfolge (incl. Prüfziffer), die nicht aus Daten des Stpfl. gebildet oder abgeleitet werden darf. Sie ist eine so genannte „nichtsprechende Nummer“. Es können also keine Rückschlüsse persönlichen Daten des Stpfl. gezogen werden.

Ab dem 01.10.2023 hier online beantragen: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de

Hier im Rathaus erhältlich.

Hier im Rathaus erhältlich.

Hier im Rathaus erhältlich.

Hier im Rathaus erhältlich.

Das Büro des Einwohnerservices ist zu sehen.

Fachbereich 3, Einwohnerservice

Tel. 05203/705-44/-45
E-mail einwohnerservice@stadt-werther.de
Zimmer 6
Öffnungszeiten 
Montag08.15 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag07.15 Uhr - 16.30 Uhr
Mittwoch08.15 Uhr - 12.00 Uhr
Donnertag08.15 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag08.15 Uhr - 13.00 Uhr
... und nach Vereinbarung