Einheitliche Vorgaben zur Grundstücksveräußerung

  • Bei der Bebauung der Grundstücke sind Ziele einer ökologisch orientierten Bauweise umzusetzen.

Mit dem Erwerb der Grundstücke sind daher bestimmte Auflagen für die Bebauung verbunden, die zwischen der Stadt Werther (Westf.) und den Erwerberinnen und Erwerbern im Kaufvertrag verbindlich vereinbart werden. Diese Auflagen dienen der ressourcenschonenden Verwendung von Energie, dem Klimaschutz, dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser und Ressourcen sowie der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner. Jede Erwerberin und jeder Erwerber verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger die nachstehenden Festlegungen einzuhalten.

Die Bezugsurkunde zu den einheitlichen Vorgaben zur Grundstücksveräußerung wurde bereits am 07.05.2024 (UVZ-Nr. 340/2024 des Notars Diekmeyer, Halle (Westf.)) notariell beurkundet. Für die Bauplätze für Einfamilienhäuser und Doppelhaushälfte sind die Teile II und IV relevant.

  • Die auf den Wohngrundstücken geplanten Gebäude sind als Niedrig-Energiehaus zu errichten. Der Effizienzhaus 55 Standard ist die gesetzliche Vorgabe für Neubauten. Darüberhinausgehende Gebäudestandards (EH-40-Haus, EH-40plus/Passivhaus) werden detailliert geprüft. Die Prüfung auf Plausibilität der Ergebnisse und der Eingangsdaten der Berechnung des Energiebedarfs eines Neubaus in der Stadt Werther (Westf.) erfolgt durch ein externes Fachbüro. Der Energiebedarfsausweis muss dem externen Fachbüro nach Fertigstellung übergeben werden.

    Des Weiteren ist ein Luftdichtheitstest nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (GEG) und DIN EN ISO 9972 durchzuführen und der Stadt Werther (Westf.) vorzulegen. Für die Luftdichtheit ist ein n50-Wert von kleiner gleich 1,0 h-1 zu erreichen. Das Lüftungskonzept und die Planung der Luftdichtheit ist dem externen Fachbüro zur Prüfung vorzulegen.
  • Es werden drei stichprobenhafte Besuche der Baustellen durch ein externes Fachbüro zur Überprüfung der Ausführung von baulichen und technischen Anlagen entsprechend den Festlegungen im GEG-Nachweis durchgeführt (Wärmebrücken, Ausführung von energetisch relevanten Bauschichten).

Die Regenwassernutzung für Gartenbewässerung und alle WC-Spülung im Haus ist verbindlich. Für die Waschmaschine sind Anschlussmöglichkeiten vorzusehen. Hierzu ist eine Zisterne einzubauen, die gemäß der DIN 1989 individuell zu dimensionieren ist. Für die Rückhaltung (gedrosselter Abfluss) von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen ist ein zusätzliches Auffangvolumen von 3.000 l zu schaffen.

Die Berechnung zur Dimensionierung der Zisterne sind gemeinsam mit dem Entwässerungsantrag der Stadt Werther (Westf.) zur Prüfung vorzulegen.

  • Konstruktionsteile aus Holz für Dach, Wand und Fenster sind aus europäischem Einschlag oder anderen zertifizierte Hölzern (FSC, PEFC) zu verwenden. Es ist eine schriftliche Bestätigung über die Zertifizierung (z.B. Kaufbeleg) vorzulegen.
     
  • Es sind Kunststofffenster und -türen in Holzoptik oder Holzfenster und -türen einzubauen.
     
  • Für die Gebäudedämmung sind mineralische Dämmstoffe oder Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen zu nutzen. Aus konstruktiven Gründen kann in besonderen Fällen nach Rücksprache mit der Stadt Werther (Westf.) von dieser Vorgabe abgewichen werden. (z.B. Perimeter, Sohlplatte, Estrich, Dachterrasse).
     
  • Empfehlung: Barrierefreies Wohnen im Erdgeschoss nach DIN 1840-2.

Die Gestaltung der äußeren Gebäudeteile erfolgt entsprechend der Festsetzungen in den Bebauungsplänen (Nr. 43 “Wohngebiet Blotenberg – 1.BA und 2. BA“).

  • Dächer

 - Als Dacheindeckung für geneigte Dächer sind nur Betondachsteine und Tonziegel in roten bis rotbraunen sowie in den Farben von anthrazit bis schwarz zu verwenden. (Abgrenzung zu grau: gleich oder dunkler als RAL 7016 anthrazitgrau)

- Bei untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen sind auch andere Materialien und Farben zulässig.

- Glänzenden Dachsteine und Dachzielgel sind nicht zulässig; ausgenommen hiervon sind Solaranlagen.

- Dachbegrünung ist zulässig.

  • Außenwände

- Für Außenwände ist ausschließlich Putz in weißen und hellen Gelb- und Grautönungen zulässig (nach dem handelsüblichen Natural Color System: Farben aus dem gelben Farbbereich G80Y-Y30R) und Farben aus dem neutralen Farbbereich mit einem Schwarzanteil von höchstens 10 % und einem Buntanteil von höchstens 10%).

- Für Gebäudesockel sind andere Farben zulässig.

- Bei Sicht- und Verblendmauerwerk sind rote bis rotbunte Klinker zu verwenden. Bossierte bzw. gewölbte Klinker sind nicht zulässig.

- Für untergeordnete Bau-/Fassadenteile können andere Materialien z.B. Holz, sowie andere Farben bis zu einem Flächenanteil von höchstens 30 % je Fassadenteil verwendet werden.

- Holzblockhäuser mit Holzfassaden sind unzulässig.

  • Übergabe der Haustechnik/Nutzverhalten/Nachberatung

Nach Fertigstellung und Bezug des Hauses wird die Haustechnik auf die Einhaltung der Anforderungen hin überprüft. Die Technikübergabe und entsprechende Erläuterungen zur Haustechnik erfolgen durch ein externes Fachbüro.

  • Gestaltung von Vorgärten und Gärten

Die Flächen zwischen Gebäude und Straße sind zu mindestens 50 % als Vorgärten mit Vegetationsflächen (z.B. Rasen, Gräser, Stauden und Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

- Die Kombination mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z.B. Bruchsteine, Bruchsteinmauer) sind bis zu einem Viertel der Vegetationsflächen erlaubt

- In den Vegetationsflächen sind offenporige, wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus; wasserundurchlässige Sperrschichten wie z.B. Abdichtbahnen sind unzulässig. 

- Die Errichtung von Gabionen ist auf dem gesamten Grundstück nicht zulässig.

Im Übrigen gelten die Festsetzungen der Bebauungspläne hinsichtlich der Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschriften. Dort befindet sich auch eine Liste der empfohlenen Gehölze für standortgerechte, heimische oder kulturhistorische bedeutsame Pflanzungen.

  • Zur Absicherung der verbindlichen Festlegungen, ist im Falle von Verstößen die Kaufpartei zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
    Für die Abweichung von den verbindlichen Festlegungen zu Energie, Baustellenbegehung während der Bauphase, Baustoffe und Baukonstruktionen wie Übergabe der Haustechnik/Erläuterung zum Nutzverhalten/Nachberatung beträgt die Ausgleichsabgabe 15.000 €.

    Für Abweichungen von der Regenwassernutzung, Gebäudegestaltung der äußeren Gebäudeteile oder Gestaltung von Vorgärten beträgt die Ausgleichsabgabe jeweils 5.000 €.

    Die Ausgleichsabgabe befreit die Kaufpartei nicht von der Umsetzung der verbindlichen Vorgaben. Die Ausgleichsabgabe für Abweichungen von der Regenwassernutzung, Gebäudegestaltung der äußeren Gebäudeteile und Gestaltung von Vorgärten kann mehrfach erhoben werden.
  • Die Einhaltung der Kriterien nach der Checkliste für eine zukunftsweisende Bauweise wird von der Stadt Werther (Westf.) finanziell belohnt.

    Werden bei der Bauausführung 90 Punkte oder mehr erreicht, so werden vom Grundstückskaufpreis 10.000 Euro je Wohngebäude (Einfamilienhaus bzw. Doppelhaushälfte) erstattet. Unter 30 Punkten erfolgt keine finanzielle Vergünstigung. Bei 30 bis 90 Punkten werden je 10 Punkte 1.000 Euro ausgezahlt.  

    Die Überprüfung der Checkliste und die Kontrolle der verbindlichen Festlegungen erfolgt durch ein externes Fachbüro.
Sarah Huxohl ist zu sehen.

Sarah Huxohl

Fachbereich 4, Planen und Bauen

Tel. 05203/705-63
E-mail sarah.huxohl@stadt-werther.de
Zimmer 2.10
Frau Neuhaus ist zu sehen.

Kristin Neuhaus

Fachbereich 4, Planen und Bauen

Tel. 05203/705-64
E-mail kristin.neuhaus@stadt-werther.de
Zimmer 2.10