Bauantrag/Bauvoranfrage

Von dem Grundsatz der Beantragung einer Baugenehmigung für alle Baumaßnahmen gibt es auch Ausnahmen. Sofern ein Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, so bedarf es bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben lediglich eines Genehmigungsfreistellungsantrages bei der Stadt (§ 63 BauO NRW). Des Weiteren gibt es baugenehmigungsfreie Vorhaben, die im § 62 BauO NRW aufgelistet sind.
Die genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen werden gem. § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) geprüft. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten gemäß § 64 BauO NRW. Neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit werden wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Brandschutzbestimmungen und Abstandflächen geprüft. Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig.
Falls Sie vor Einreichen eines Bauantrages rechtsverbindlich und zu geringen Kosten geklärt haben möchten, ob Ihre Baumaßnahme grundsätzlich genehmigungsfähig ist, empfiehlt sich die Stellung einer Bauvoranfrage. Die Genehmigung einer Bauvoranfrage gilt 2 Jahre und dient der rechtlichen Absicherung im späteren Baugenehmigungsverfahren.

Herr Kreiensiek ist zu sehen.

Jens Kreiensiek

Fachbereich 4, Planen und Bauen

Tel. 05203/705-60
E-mail jens.kreiensiek@stadt-werther.de
Zimmer 36

Sarah Huxohl

Fachbereich 4, Planen und Bauen

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