Das Denkmalschutzgesetz NRW sieht die finanzielle Förderung von Baudenkmälern vor.
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten:
- Bescheinigung für steuerliche Zwecke (§ 40 DSchG NRW i.V.m. §§ 7i, 10g EStG)
- Zuschüsse, Darlehen oder Zinszuschüssen (§ 35 Abs. 2, 3 DSchG NRW)
a. Pauschalzuweisungen an die Gemeinden zur Förderung privater Denkmalpflegemaßnahmen
b. Einzelzuschüsse zur Förderung von Denkmälern im Eigentum von Gemeinden, Kirchen oder Religionsgemeinschaften
c. Einzelzuschüsse für größere private Denkmalpflegemaßnahmen
- Städtebau- und Wohnungsmodernisierungsmittel (§ 37 DSchG NRW)
- Stiftungen, z.B. Deutsche Stiftung Denkmalschutz - Darlehensprogramme der NRW. Bank zur Sanierung denkmalgeschützter und städtebaulich oder historisch bedeutsamer Gebäude
a. Selbst- oder gemischt genutzte Gebäude, in denen die wohnungswirtschaftliche Nutzung überwiegt
b. Gebäude, die überwiegend für nicht wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden