Das Denkmalschutzgesetz NRW sieht die finanzielle Förderung von Baudenkmälern vor.
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten:
- Bescheinigung für steuerliche Zwecke (§ 40 DSchG NRW i.V.m. §§ 7i, 10g EStG)
- Zuschüsse, Darlehen oder Zinszuschüssen (§ 35 Abs. 2, 3 DSchG NRW)
a. Pauschalzuweisungen an die Gemeinden zur Förderung privater Denkmalpflegemaßnahmen
b. Einzelzuschüsse zur Förderung von Denkmälern im Eigentum von Gemeinden, Kirchen oder Religionsgemeinschaften
c. Einzelzuschüsse für größere private Denkmalpflegemaßnahmen
Städtebau- und Wohnungsmodernisierungsmittel (§ 37 DSchG NRW)
Stiftungen, z.B. Deutsche Stiftung Denkmalschutz - Darlehensprogramme der NRW. Bank zur Sanierung denkmalgeschützter und städtebaulich oder historisch bedeutsamer Gebäude
a. Selbst- oder gemischt genutzte Gebäude, in denen die wohnungswirtschaftliche Nutzung überwiegt
b. Gebäude, die überwiegend für nicht wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden