Verbrennen von Schlagabraum

Das Verbrennen von Schlagabraum und schlagabraumähnlichen Abfällen aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf- und Obstbäumen sowie Ufergehölzen ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. März unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist.

Die geplante Verbrennung muss mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin dem Büro des Umweltbeauftragten unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit der Aufsichtsperson des Feuers angezeigt werden.

Bei Feuern, die nicht rechtzeitig dem Büro des Umweltbeauftragten gemeldet werden oder die außerhalb des zulässigen Zeitraumes abgebrannt werden, droht ein Bußgeld. Sollte es – wie in der Vergangenheit bereits vorgefallen – zu einem Feuerwehreinsatz kommen, so muss derjenige, der das Feuer angezündet hat, die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen.

Die Stadt Werther (Westf.) weist drauf hin, dass wegen der vorhandenen anderweitigen Entsorgungs- und Verwertungsmöglichkeiten das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die in privaten Gärten anfallen (sog. Kleingartenabfälle), nicht zulässig ist.

Weitere Informationen können zum Verbrennen von Schlagabraum können Sie der Schlagabraumverordnung der Stadt Werther (Westf.) entnehmen.

Dr. Nadine Dannhaus

Umweltbeauftragte

Tel. 05203/705-48
E-mail nadine.dannhaus@stadt-werther.de
Zimmer 28