Lärmbelästigung und Ruhezeiten
- Schutzvorschriften vor Lärmbelästigungen und Regelungen zu den Ruhezeiten ergeben sich aufgrund verschiedener Gesetze und Verordnungen. Die folgende - nicht abschließende - Aufstellung soll Ihnen dabei als Orientierungshilfe dienen.
- In der Stadt Werther (Westf.) regelt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Werther (Westf.) vom 30.06.2023 in der 1. Änderungsfassung vom 19.12.2024 zusätzlich allgemeine Ruhezeiten. Demnach sind auf Wohnbaugrundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr Tätigkeiten untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Ausgenommen hiervon sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, gewerbliche Tätigkeiten und die Tätigkeiten Betriebshöfen.
- Für Baustellen gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr als Ruhezeit. Die eingesetzten Baumaschinen und –fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung gemäß 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung NRW (32. BImSchV) entsprechen.
- Die Nutzung von Rasenmähern, Heckenscheren, Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Schredder und Vertikutierer ist in Wohngebieten an Werktagen (auch samstags) von 07:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung der vorgenannten Geräte verboten.
Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger gelten gesonderte Regelungen. Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht und an Werktagen nur von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr benutzt werden.
Aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Werther (Westf.) gibt es Abweichungen von den Ausnahmen für Geräte welche das EG-Umweltzeichen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufweisen.
- Eine Auflistung gängiger Maschinen und Geräte finden Sie hier im Angang:
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung NRW (32. BImSchV)
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt in räumlicher Hinsicht nicht generell, sondern nur für bestimmte schutzwürdige Siedlungsgebiete: Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlen derartige Festlegungen, richtet sich die Gebietskategorie nach dem Charakter der tatsächlich vorhandenen Bebauung.
- In Gewerbebetrieben wird eine Vielzahl von Anlagen betrieben, die Lärm verursachen können. Die von diesen Quellen ausgehenden Geräusche dürfen die im Einzelfall geltenden Lärmimmissions-Richtwerte gemäß TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nicht überschreiten. Für die Überwachung von dem von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärm ist die Kreisverwaltung als untere Immissionsschutzbehörde vorrangig zuständig.
- Gaststättenbetrieb und die damit verbundene Geräuschkulisse, wie etwa Musik und Gespräche, können störend wirken und die Wohnqualität der Anwohner beeinträchtigen. Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen im Gastgewerbe ist in erster Linie der Gastwirt. Behördliche Ansprechpartner sind tagsüber der Fachbereich 3 Ordnungs- und Sozialwesen. Nachts wenden Sie sich bitte an die Polizei.
- Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass das Musizieren vom Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgedeckt wird und somit durch das Grundgesetz geschützt ist. Insofern ist ein absolutes Musizierverbot in den eigenen vier Wänden unzulässig. Auch auf die Qualität des Musizierens kommt es nicht an. Die Nachbarschaft darf jedoch nicht erheblich belästigt werden. Die gesetzliche Nachtruhe ist ebenfalls einzuhalten. Eventuell sind darüber Ruhezeitenregelungen in einer Hausordnung zu beachten. Für die Dauer des Musizierens sollte aktuelle Rechtsprechung beachtet werden, welche sich je nach Musikinstrument und örtlichen Gegebenheiten unterscheidet.
- Nach der aktuellen Rechtslage sind Haus - und Gartenpartys allgemein sozialüblich, allerdings nur dann, wenn ihre Häufigkeit nicht überhand gewinnt. Der Gastgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft jederzeit erfolgt, sodass insbesondere während der Ruhezeiten die Lautstärke auf die sogenannte Zimmerlautstärke reduziert wird.
- Der übliche von Kindern verursachte Lärm beim Spielen und Toben am Tage stellt nach der bisherigen Rechtsprechung keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Nach § 3 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG) sind von Kindern ausgehende Geräusche notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung und kann der Nachbarschaft regelmäßig zugemutet werden. Dabei hat die erhöhte Toleranz auch seine Grenzen. Diese sind im Einzelfall zu bestimmen. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschimmissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen.
- In der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Werther (Westf.) ist auf Wohnbaugrundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mittags die Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und darüber hinaus die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr als allgemeine Ruhezeit ausgewiesen. Beachten Sie die ggf. in Ihrem Mietvertrag oder in Ihrer Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten. Grundsätzlich sollte jedoch beim Zusammenleben Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.
- Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. Daher sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Werther (Westf.) sieht darüber hinaus die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr als allgemeine Ruhezeit vor.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen der §§ 9 und 10 LImschG zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit bei öffentlichen Veranstaltungen während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Davon ausgenommen sind private Feierlichkeiten.
- Sonn- und gesetzlich anerkannte Feiertage sind im Gesetz über Sonn- und Feiertage Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz) geschützt. Demnach sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten, die ohne lärmverursachende Geräte ausgeführt werden. Besonders geschützt sind die sogenannten "stillen" Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag.
- Nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch den hiervon ausgehenden Lärm mehr als nur geringfügig belästigt wird. Wann das zulässige Maß überschritten ist, hängt ab von der Tageszeit, der Art und Dauer der Geräusche sowie der Ortsüblichkeit vergleichbarer Beeinträchtigungen ab.