Kleinkläranlagen

Durch das Landeswassergesetz NRW ist die Stadt Werther (Westf.) dazu verpflichtet, das in ihrem Stadtgebiet anfallende Abwasser von den Grundstücken abzuleiten und zu reinigen. Bei den meisten Grundstücken geschieht dies über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Aber was ist mit Grundstücken im Außenbereich, wo (noch) keine Abwasserleitungen verlegt worden sind oder ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommt? Hier kommen private Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben zum Einsatz.

  • Kleinkläranlagen
    Kleinkläranlagen reinigen das Abwasser selbst und lassen das geklärte Wasser im Erdreich versickern oder leiten es in einen Vorfluter ein. Voraussetzung ist, dass die Reinigungsleistung ausreichend ist, damit das versickernde Wasser Erdreich und Grundwasser bzw. Gewässer nicht belasten. Neben dem gereinigten Wasser verbleibt in den Kleinkläranlagen der Fäkalschlamm, der fachgerecht entsorgt werden muss.

    Abflusslose Gruben
    Hier handelt es sich um wasserdichte Behälter, die das eingeleitete Schmutzwasser bis zur Entsorgung durch die Gemeinde speichern. Eine Einleitung ins Erdreich findet nicht statt. Abflusslose Gruben kommen insbesondere für nicht angeschlossene Grundstücke in Betracht, deren Schmutzwasser aus Umweltschutzgründen nicht auf dem eigenen Grundstück geklärt und versickert oder einem Vorfluter zugeleitet werden kann. Sie müssen regelmäßig entleert werden.

    Wasserrechtliche Erlaubnis
    Zum Betrieb einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube benötigen Sie eine wasserrechtliche Er-laubnis. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh. Ansprechpartnerin: Jutta Baucke, Tel.: 05241/85-2643, eMail: jutta.baucke(at)stadt-werther.de.

    Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
    Die Entleerung und Beseitigung der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt bedarfsgerecht und richtet sich nach Volumen der Anlage und Anzahl der angeschlossenen Personen. Sie erfolgt durch ein von der Stadt Werther (Westf.) beauftragtes Entsorgungsunternehmen, soweit die Fäkalschlammbeseitigungspflicht nicht ausdrücklich vom Kreis Gütersloh auf den Grundstücksei-gentümer übertragen worden ist. Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den abgepumpten Inhalt können Sie der Gebührensatzung zur Entsorgungssatzung der Stadt Werther (Westf.) entnehmen.

Herr Kreiensiek

Fachbereich 4, Planen und Bauen

Tel. 05203/705-60